Ihr Auto wurde bei einem Unfall (Haftpflichtschaden - der Unfallgegner ist Schuld am Schadensereignis) beschädigt?
Ihr Auto ist somit nicht mehr unfallfrei! Das müssen Sie bei einem zukünftigen Verkauf dem potenziellen Käufer bekannt geben (Offenbarungspflicht)!
In der Verkaufspraxis wird das Misstrauen nach sach- und fachgerecht instand gesetzten Unfallschäden im Regelfall als Rabatt berücksichtigt. Diesen Rabatt nennt man merkantile Wertminderung.
Als Geschädigter haben Sie das Recht, die merkantile Wertminderung ZUSÄTZLICH zu den Reparaturkosten von der gegnerischen Versicherung zu fordern!
Merkantile Wertminderung für Motorräder - die Freitag/Pfeffer-Formel:
Ihr Motorrad wurde bei einem Unfall (Haftpflichtschaden - der Unfallgegner ist Schuld am Schadensereignis) beschädigt?
Ihr Motorrad ist somit nicht mehr unfallfrei! Das müssen Sie bei einem zukünftigen Verkauf dem potenziellen Käufer bekannt geben (Offenbarungspflicht)!
Auch bei Motorrädern wird in der Verkaufspraxis das Misstrauen nach sach- und fachgerecht instand gesetzten Unfallschäden im Regelfall als Rabatt berücksichtigt. Diesen Rabatt nennt man merkantile Wertminderung.
Als Geschädigter haben Sie das Recht, die merkantile Wertminderung ZUSÄTZLICH zu den Reparaturkosten von der gegnerischen Versicherung zu fordern!
Die Freitag/Pfeffer-Formel wurde entwickelt, diesen Rabatt bei Motorrädern berechnen zu können.
Die Berechnung der merkantilen Wertminderung mit beiden Formeln wurde in der Software Kfz-Bewertung 2.1 und in der Software Autopreisspiegel integriert.
Beschreibung der Formeln:
Beschreibung der Salzburger Formel:
Mit der Salzburger Formel steht ein völlig neu entwickeltes zeitgemäßes Modell zur Ermittlung einer marktgerechten und angemessenen merkantilen Wertminderung zur Verfügung. Diese Formel wurde in einer zweijährigen Entwicklungszeit von unabhängigen Kfz-Gerichts-SV aus ganz Österreich entwickelt.
Die Judikatur des OGH zur Quantifizierung der merkantilen Wertminderung geht von der Hypothese aus, dass einem normalen Durchschnittskäufer zum Zeitpunkt des Schadeneintritts zwei völlig gleiche Fahrzeuge angeboten werden, von denen das eine dem gegenständlichen Fahrzeug vor Schadenseintritt, das andere nach fachgerechter Instandsetzung entspricht. Mit der vorliegenden Berechnungsmethode soll diese fiktive Verkaufssituation bestmöglich rechnerisch „abgebildet“ werden.
Beim Fahrzeugkauf wird das Misstrauen bei Unfallschäden sowohl beim Privat- als auch beim Handelskauf im Regelfall als angemessener Rabatt berücksichtigt. In der Praxis wird bei PKWs von einem maximalen Nachlass vom Marktwert (gemeiner Wert) zum Unfallzeitpunkt von 15 bis maximal 16% aufgrund des stärksten Vorschadens (schwere Havarie mit Rahmenbetroffenheit) ausgegangen. Im Programm wird daher praxisbezogen im schwersten, aber noch aufbaufähigen Beschädigungsfall ein maximaler Nachlass auf den Marktwert von 16% festgesetzt, der der merkantilen Wertminderung entspricht. Der Marktwert wird deshalb als Wertgrundlage herangezogen, da es bei der merkantilen Wertminderung zu keinem Verkauf kommt, vielmehr ist es das Ziel, den Vermögensverlust des Geschädigten durch den zurückbleibenden „Schaden“ abzugelten. Der Wiederbeschaffungswert ist daher im Regelfall als Bemessungsbasis nicht geeignet, da es eben zu keiner „Wiederbeschaffung“ kommt, es soll lediglich der objektive Verlust an gemeinem Wert im Vermögen des Geschädigten infolge des reparierten Schadens quantifiziert werden.
Eine Ausnahme stellen Schadensfälle dar, bei denen der Geschädigte ein Händler ist und das geschädigte Fahrzeug für ihn eine Handelsware darstellt, in diesem Fall muss der Wiederbeschaffungswert als Bemessungsgrundlage herangezogen werden, da der Händler die merkantile Wertminderung beim Verkauf an den Käufer weiter verrechnen muss. Dieser Sonderfall kann im Programm durch Auswahl berücksichtigt werden.
Zur Bemessung wird zunächst ein sog. „Schadenfaktor“ berücksichtigt, der – abhängig von den beschädigten wertminderungsrelevanten Baugruppen – zwischen 1 und 0 liegt. Bei Schwerstschäden beträgt dieser Faktor 1; wenn tragende Teile mit verformt sind, wird der Schadenfaktor auf 0,8 gesetzt. Sind keine tragenden Karosserieteile betroffen, beträgt der Schadenfaktor 0,6. Erfolgt nur der Ersatz von geschraubten Karosserieteilen ohne Rückverformungsarbeiten, dann beträgt der Faktor 0,4. Bei Schäden nur an der Lackoberfläche beträgt der Schadenfaktor 0,2. Bei Schäden an lackierten Anbauteilen (z.B. Stoßstangen, Außenspiegel) entsteht keine merkantile Wertminderung, in diesem Fall ist der Schadenfaktor 0.
Als weiterer wertminderungsbildender Einflussfaktor wird die Fahrzeugnutzung berücksichtigt. Es wird zwischen privater und betrieblicher Nutzung unterschieden, weiters wird der Einsatz als Mietwagen, die öffentliche Nutzung sowie die Verwendung als Taxi mit entsprechenden Nutzungsfaktoren zwischen 0,4 und 1 berücksichtigt. Bei seltenen Sammlerfahrzeugen haben Käufer eine besonders hohe Erwartungshaltung hinsichtlich des Fahrzeugzustands. In diesen Fällen (z.B. bei Sportwagen der Marken Ferrari, Porsche, Lamborghini etc) kann der Anwender den Wertminderungsbetrag in einem Bereich von 10 bis 40% erhöhen.
Da es in der Praxis innerhalb der einzelnen Nutzungsklassen unterschiedliche Einsatzbedingungen gibt, können die Einsatzbedingungen als zusätzlicher Einflussfaktor für die merkantile Wertminderung berücksichtigt werden, falls sie bekannt sind. Bei einem schonenden Einsatz wird der Einsatzfaktor auf 1,1 gesetzt, bei normalem Einsatz beträgt er 1, bei schlechteren Einsatzbedingungen (z.B. nur Kurzstrecke) erfolgt eine Reduktion dieses Faktors bis auf 0,8.
Die Schadenschwere wird durch das Verhältnis zwischen Reparaturkosten und Wiederbeschaffungswert berücksichtigt. Abhängig von diesem Verhältnis wird ein Schadenschwerefaktor in einem Bereich von 0,3 bis 1 definiert. Wenn die Brutto-Reparaturkosten € 150,- nicht übersteigen, liegt ein Bagatellschaden vor, hier tritt keine merkantile Wertminderung ein, vom Programm wird dies entsprechend berücksichtigt.
Durch neue Fügetechniken, wie Kleben und Nieten, tritt das Problem auf, dass optische Reparaturspuren verbleiben können, obwohl die Reparatur fachmännisch und ordnungsgemäß durchgeführt wurde; dadurch kann es zu einer gewissen Erhöhung der merkantilen Wertminderung kommen. Diese Fälle können in der Salzburger Formel durch die Berücksichtigung eines Fügetechnikfaktors, der, abhängig von der Lage der optischen Störung, zwischen 1 und 1,2 variiert werden kann, berücksichtigt werden.
Die Laufleistung wird durch den Laufleistungsfaktor berücksichtigt, abhängig von der Kilometerlaufleistung, wird dieser Faktor in einem Bereich von 1-0,1 variiert. Das Fahrzeugalter geht durch einen Altersfaktor in Berechnung ein, der, abhängig vom Fahrzeugalter, ebenfalls in einem Bereich von 1-0,1 variiert wird.
Voraussetzung für den Eintritt der berechneten merkantilen Wertminderung ist eine Vorschadenfreiheit und ein Erstbesitz des Kfz im Unfallzeitpunkt. Im Falle eines Zweitbesitzes wird der berechnete Wertminderungsbetrag vom Programm halbiert. Liegen zwei Vorbesitzer vor, so wird ein Drittel des Wertminderungsbetrages berücksichtigt, bei mehr als zwei Vorbesitzern tritt keine merkantile Wertminderung mehr ein. Merkantile Wertminderung kann auch bei Neufahrzeugen eintreten, die noch keine Eintragung im Typenschein haben. Für diese Fälle ist eine eigene Berechnung mit der Bezeichnung „Neuwagen“ vorgesehen. Nach dem Anhaken dieser Rubrik wird die Besitzeranzahl automatisch auf 0 gesetzt, der Wertminderungsbetrag wird um den Faktor 1,05 erhöht.
Wenn kein Vorschaden vorliegt, dann erfolgt keine Reduktion des errechneten Wertminderungsbetrages. Wenn ein Vorschaden mit unbekanntem Ausmaß vorliegt, wird der errechnete Wertminderungsbetrag halbiert. Wenn der Vorschaden bekannt ist, dann kann er eingegeben werden, das Programm zieht dann diesen Wert ab und es resultiert die angemessene Wertminderungsdifferenz aufgrund des aktuellen Schadens.
Für den Eintritt einer merkantilen Wertminderung werden keine fixen Alters- oder Laufleistungsgrenzen vorgegeben. Entsprechend den realen Marktverhältnissen wird lediglich eine Verschleißgrenze vorgegeben. Unterschreitet der Quotient zwischen Wiederbeschaffungswert und Neupreis den Faktor von 0,4, so tritt keine merkantile Wertminderung mehr ein. Damit müssen keine fixen Alters- oder Kilometergrenzen vorgegeben werden. In Ausnahmefällen kann die Verschleißgrenze auf 35% herabgesetzt werden.
Die merkantile Wertminderung bei PKWs nach der Salzburger Formel berechnet sich schließlich als Produkt aus einem 16%-Anteil am Marktwert, dem Schadensfaktor, dem Nutzungsfaktor, dem Schadenschwerefaktor, dem Fügetechnikfaktor, dem Einsatzfaktor, dem Altersfaktor und dem Laufleistungsfaktor.
Beschreibung der Freitag/Pfeffer-Formel:
Auch bei vorbeschädigten Motorrädern entstehen beim durchschnittlichen Käufer Misstrauen und Unbehagen, wenn ein offenbarungspflichtiger sach- und fachgerecht reparierter Unfallschaden vorliegt. Es steht auch bei Motorrädern außer Zweifel, dass sich ein Interessent bei Anbot von zwei gleichwertigen, neueren Maschinen, von denen eine vorschadenfrei und die andere schwer vorbeschädigt ist, aber optimal instandgesetzt wurde, für das unfallfreie Fahrzeug entscheiden wird und nur unter Gewährung eines angemessenen Rabatts bereit sein wird, seine Kaufentscheidung zugunsten des Unfallfahrzeuges zu verändern.
In Abbildung der realen Marktverhältnisse wird von einem maximalen Nachlass vom Marktwert (gemeiner Wert) zum Unfallzeitpunkt von 10% aufgrund des stärksten Vorschadens (schwere Havarie mit Rahmenbetroffenheit) ausgegangen.
Zur weiteren Bemessung wird zunächst ein sogenannter "Schadensfaktor" berücksichtigt, der, abhängig von den maximal beschädigten wertminderungsrelevanten Baugruppen, zwischen 1 und 0 liegt.
Bei Schwerstschäden mit Rahmenbetroffenheit (Geometrieproblem) beträgt dieser Faktor 1. Wenn nur die Gabel bzw. die Schwinge beschädigt ist, wird der Schadensfaktor auf 0,8 gesetzt, der gleiche Faktor wird für Rahmenschäden mit optischer Beeinträchtigung zugrunde gelegt. Sind nur Felgen, Bremsen oder Lenker betroffen, beträgt der Schadensfaktor 0,6. Liegen nur Schäden im Bereich des Tanks bzw. der Verkleidungen vor, dann beträgt der Schadensfaktor 0, wenn die Teile erneuert werden, werden sie repariert, dann wird der Schadenfaktor mit 0,4 festgesetzt. Bei sonstigen Schäden entsteht aus technischer Sicht keine merkantile Wertminderung.
Weiters kann auch die Reparaturart berücksichtigt werden. Wenn die maximal betroffenen Bauteile nicht erneuert, sondern repariert werden, erfolgt eine Erhöhung des errechneten Wertminderungsbetrages um 20%. Im Falle des Schwerstschadens kann daher bei einer Rahmenreparatur, falls diese technisch überhaupt möglich und zulässig ist, eine maximale Wertminderung von 12% vom Marktwert eintreten.
Als weiterer wertminderungsbildender Einflussfaktor wird die Fahrzeugnutzung berücksichtigt. Es wird zwischen privater und betrieblicher Nutzung unterschieden, weiters wird der Einsatz als Mietfahrzeug, die öffentliche Nutzung (z.B. Einsatzfahrzeuge) sowie die Nutzung als Fahrschulfahrzeug mit entsprechenden Nutzungsfaktoren zwischen 0,6 und 1 berücksichtigt.
Die Schadenschwere wird auch durch das Verhältnis zwischen Reparaturkosten und Wiederbeschaffungswert berücksichtigt. Abhängig von diesem Verhältnis wird ein Schadensfaktor in einem Bereich von 0,7 bis 1 definiert. Wenn die Brutto-Reparaturkosten 10% vom Marktwert nicht übersteigen, dann liegt ein Bagatellschaden vor, unterhalb dieser Grenze tritt keine merkantile Wertminderung ein.
Voraussetzung für den Eintritt der vollen berechneten merkantilen Wertminderung ist eine Vorschadenfreiheit und ein Erstbesitz des Motorrades im Unfallzeitpunkt. Im Falle eines Zweitbesitzes wird die berechnete Wertminderung halbiert. Liegen zwei Vorbesitzer vor, so wird ein Drittel des Wertminderungsbetrages berücksichtigt, bei mehr als zwei Vorbesitzern tritt keine merkantile Wertminderung mehr ein. Wenn ein Vorschaden mit unbekanntem Ausmaß vorliegt, wir der errechnete Wertminderungsbetrag halbiert. Wenn der Vorschaden bekannt ist, wird die Wertminderung vom Vorschaden von der Wertminderung des aktuellen Schadens abgezogen.
Für den Eintritt einer merkantilen Wertminderung wird keine fixe Alters- oder Laufzeitgrenze vorgegeben. Entsprechend den realen Marktverhältnissen wird lediglich eine Verschleißgrenze vorgegeben. Unterschreitet der Quotient zwischen Wiederbeschaffungswert und Neupreis den Faktor 0,6, so tritt keine merkantile Wertminderung mehr ein.